Corona Fragen/Antworten - rund um Ihren Urlaub

Liebe Gäste,

Ihr wohlverdienter Urlaub und Ihre Gesundheit liegen uns sehr am Herzen. Wahrscheinlich haben Sie im Vorfeld einer Urlaubsbuchung oder auch danach derzeitig viele Fragen, was passiert, wenn Sie Ihren Urlaub, die schönste Zeit des Jahres, nicht antreten können. Es herrscht derzeit eine starke Verunsicherung bei den Gästen und das merken wir natürlich auch als Ihr Vermieter.

Deshalb haben wir auf dieser Seite für unsere Gäste die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Die Quelle hierfür sind die Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/tourismus.html

Auf dieser Seite finden Sie die aktuell gültigen Informationen.

Grundsätzlich gilt die 2G-Regel: Gäste dürfen grundsätzlich nur beherbergt werden, wenn sie den Beherbergungsbetrieben bei Anreise einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Auch dürfen sie keine typischen Coronavirus-Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) haben. Für Personen, die nacheinander mehrere Beherbergungsbetriebe aufsuchen (z.B. bei Rundreisen, Rundwanderungen), müssen die 2G-Anforderungen jeweils in jedem Beherbergungsbetrieb zu Beginn erneut nachgewiesen werden. 

Frage:

Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenfrei stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung erlassen wurde?

Antwort:

Ja. Es handelt sich um einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis – falls dieser schon komplett überwiesen – müssen erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft. Die aktuelle Länderverordnung Schleswig-Holstein finden Sie » hier


Frage:

Meine Gäste kommen aus einem Risikogebiet. Laut der Verordnung meines Bundeslandes gibt es kein generelles Beherbergungsverbot. Ein Verbot der Beherbergung gilt nur für Gästen aus Risikogebieten, es sei denn, sie weisen einen negativen Corona-Test oder ein ärztliches Attest vor. Vor diesem Hintergrund möchten die Gäste die Reise stornieren. Wer trägt die Kosten?

Antwort:

Grundsätzlich dürfte es dem Gast zuzumuten sein, sich um einen Corona-Test oder ein Attest zu bemühen. Wenn er dies aus persönlichen Gründen nicht möchte, beispielsweise, weil er die damit verbundenen Kosten scheut, ist er gemäß §§ 275 Abs.1, 326 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, den Mietpreis abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. die Stornokosten zu bezahlen, weil die Verantwortung dafür, dass er nicht beherbergt werden darf, ihm zuzuordnen ist.

Gleiches gilt gemäß § 537 BGB, wenn er einen Test durchführt, der sich als positiv erweist. In diesem Fall liegt die Verhinderung “in der Person des Gastes” (wie auch sonst bei Krankheit oder individuell angeordneter Quarantäne). Bei Krankheit dürfte allerdings eine Reiserücktrittsversicherung, so sie abgeschlossen wurde, einspringen.

Frage:

Haben meine Gäste Ansprüche auf Minderung, wenn sie in meiner Unterkunft oder in der Umgebung nur ein eingeschränktes Angebot nutzen können?

Antwort:

Wenn das Angebot im Umfeld eingeschränkt ist (zum Beispiel Geschäfte geschlossen, der Strand ist nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar). In diesem Fall ist nicht die Mietsache selbst mängelbehaftet. Das sogenannte „Verwendungsrisiko“ liegt beim Gast, ein Recht zur Minderung oder Kündigung besteht nicht.

Frage:

Was ist, wenn ein Gast krank anreist, oder in der Unterkunft erkrankt (Symptome, die auf eine Infektion mit Covid 19 hindeuten)?

Antwort:

Der Gastgeber kann verlangen, dass der Gast abreist, da ihm die Fortsetzung der Beherbergung dann nicht zumutbar ist, wenn die eigene Sicherheit oder die anderer Gäste beeinträchtigt werden kann. Zur Sicherheit sollte auch das örtliche Gesundheitsamt hinzugezogen werden.

Frage:

Was ist, wenn die Ferienunterkunft erst in ein paar Wochen oder Monaten genutzt werden soll?
Bei einer Buchung zu touristischen Zwecken werden Gäste dann von der Pflicht zur Zahlung des Preises frei, wenn das Beherbergungsverbot im Buchungszeitraum vorliegt. Maßgeblich sind die Regelungen in den Verordnungen der Bundesländer

Antwort:

Die kostenlose Stornierung für einen Zeitraum nach der aktuellen Geltungsdauer des Beherbergungsverbots ist aus unserer Sicht nicht möglich.